Der Regierungsstatthalter erhebt für die behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung eine Gebühr (Ziff. 4.6 des Anhangs 9 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Auslagen, wie insbesondere Gutachten und Untersuchungen von Dritten, werden separat verrechnet (Art. 11 GebV). Im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitwirkungsbehörde handelte der Regierungsstatthalter vorliegend im Namen des Beschwerdeführers.