7. 7.1 Die Tätigkeit der Mitwirkungsbehörde erfolgt zusammenfassend im Rahmen einer zivilrechtlichen erbrechtlichen Massnahme, die vorliegend zwar einen Zusammenhang zu einem Betreibungsverfahren aufweist, jedoch ausserhalb dieses Verfahrens steht. Die Mitwirkungsbehörde ist kein Zwangsvollstreckungsorgan und nimmt keine Betreibungshandlung vor (E. 6 oben). Daraus folgt, dass es sich bei den durch die Handlungen der Mitwirkungsbehörde angefallenen Kosten und Auslagen nicht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SchKG handelt. 7.2 Der Regierungsstatthalter erhebt für die behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung eine Gebühr (Ziff.