Demgegenüber sind die Zivilkammern des Obergerichts, die allgemein zivilrechtliche Fragestellungen behandeln, für Beschwerden gegen Verfügungen der Mitwirkungsbehörde zuständig (E. 4.2 oben). 6.7 Damit ist festzuhalten, dass es sich bei Mitwirkung einer Behörde im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB um eine erbrechtliche Massnahme handelt (siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF160009 vom 9. Mai 2016 E. 2.3.1; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art.