Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen entscheidet über Beschwerden gegen Handlungen des Betreibungsamts (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Sie ist jedoch nicht zuständig, Handlungen der Mitwirkungsbehörde zu beurteilen (siehe Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 19 398 vom 16. Dezember 2019). Demgegenüber sind die Zivilkammern des Obergerichts, die allgemein zivilrechtliche Fragestellungen behandeln, für Beschwerden gegen Verfügungen der Mitwirkungsbehörde zuständig (E. 4.2 oben).