Dieser Entscheid des Bundesgerichts bezieht sich auf einen Verwalter, doch bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft wird nach Art. 12 VVAG gerade kein Verwalter, sondern die Mitwirkungsbehörde nach Art. 609 ZGB beigezogen. 6.6 Die Klassifikation der behördlichen Mitwirkung gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB als erbrechtliches Institut harmoniert schliesslich auch mit dem Rechtsmittelweg. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen entscheidet über Beschwerden gegen Handlungen des Betreibungsamts (Art. 17 Abs. 1 SchKG).