6.4 Weiter spricht auch die gesetzessystematische Einordnung von Art. 609 ZGB in den dritten Teil des Zivilgesetzbuchs mit dem Titel «das Erbrecht» dafür, dass die Mitwirkungsbehörde im Rahmen eines erbrechtlichen Verhältnisses tätig wird. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus BGE 144 III 74 E. 4.1 S. 78 f. nicht ableiten, dass die mit den Handlungen der Mitwirkungsbehörde zusammenhängenden Kosten als Betreibungskosten zu qualifizieren sind. Dieser Entscheid des Bundesgerichts bezieht sich auf einen Verwalter, doch bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft wird nach Art.