Ein allfälliges Betreibungsverfahren ruht während des Erbteilungsverfahrens und wird erst dann weitergeführt, wenn die Teilungsbehörde dem Betreibungsamt den auf den Schuldner entfallende Liquidationsanteil aushändigt (Urteil des BGer 7B.131/2003 vom 28. August 2003 E. 3.3). Die fehlenden autoritativen Befugnisse und das Ruhen des Betreibungsverfahrens zeigen, dass die Mitwirkungsbehörde keine Betreibungshandlungen vornimmt. 6.4 Weiter spricht auch die gesetzessystematische Einordnung von Art.