GÜBELI, Gläubigerschutz im Erbrecht, 1999, S. 145). Die Mitwirkungsbehörde verfügt über keinerlei autoritative Befugnisse, sondern ihre Stellung entspricht weitgehend der eines Miterben (SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, 1992, S. 30 f.). Die Mitwirkungsbehörde kann damit die Erbteilung weder selbst vornehmen, noch sie leiten. Ein allfälliges Betreibungsverfahren ruht während des Erbteilungsverfahrens und wird erst dann weitergeführt, wenn die Teilungsbehörde dem Betreibungsamt den auf den Schuldner entfallende Liquidationsanteil aushändigt (Urteil des BGer 7B.131/2003 vom 28. August 2003 E. 3.3).