6. 6.1 Ein Gläubiger, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat oder der gegen den Erben einen Verlustschein besitzt, kann verlangen, dass die Mitwirkungsbehörde bei der Erbteilung mitwirkt (Art. 609 Abs. 1 ZGB). Die behördliche Mitwirkung setzt kein hängiges Zwangsvollstreckungsverfahren voraus. Dies zeigt, dass die Mitwirkungsbehörde grundsätzlich nicht als Organ des Betreibungsamts in einem betreibungsrechtlichen Verfahren handelt. 6.2 Es ist der primäre und eingeschränkte Zweck von Art. 609 Abs. 1 ZGB dafür zu sorgen, dass der Schuldner-Erbe keine Nachteile aus der Erbteilung erfährt.