Vorliegend stellt sich damit in der Sache die Rechtsfrage, ob die Erbenvertretung nach Art. 609 ZGB aussschliesslich ein erbrechtliches Institut ist, oder ob die Mitwirkungsbehörde im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Verfahrens tätig wird und ihre Handlungen als solche eines Zwangsvollstreckungsorgans gelten.