Deshalb seien die Kosten vom Kanton zu tragen (Ziff. 11 ff. der Beschwerde, pag. 25 ff.). Die Höhe der Kosten und Auslagen des Verfahrens gemäss Art. 609 ZGB bestreitet der Beschwerdeführer nicht. 5.4 Art. 68 Abs. 1 SchKG statuiert, dass der Schuldner zwar die Betreibungskosten trägt, diese aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind und das Betreibungsamt die Betreibungshandlung bei fehlendem Vorschuss einstweilen unterlassen kann. Art. 68 Abs. 1 SchKG greift nur bei Betreibungskosten. Betreibungskosten sind Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und Honorare von Behörden, Gerichten und anderen Zwangsvollstreckungsorganen.