4 rens, was sich auch daran zeige, dass die Gläubiger nicht Partei dieses Verfahrens seien (E. 6 der angefochtenen Verfügung). 5.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass Vertretungsverhältnis nach Art. 609 ZGB sei Teil des betreibungsrechtlichen Verfahrens, weswegen es sich bei den mit der Auflösung der Erbengemeinschaft einhergehenden Kosten um Betreibungskosten in Form von Auslagen handle, welche von den Gläubigern vorzuschiessen seien.