Der Regierungsstatthalter erwog, er führe das Mandat nach Art. 609 ZGB nicht im Auftrag des Betreibungsamts, sondern es sei ein erbrechtliches Vertretungsverhältnis. Er sei nach Art. 7 EG ZGB zuständig und habe nach kantonalem Gebührenrecht Kosten zu erheben und Auslagen seien separat zu vergüten. Das erbrechtliche Vertretungsverhältnis sei nicht Teil des betreibungsrechtlichen Verfah-