5. 5.1 Hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet und handelt es sich bei diesem um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 VVAG). Dementsprechend hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vorliegend bei Bestimmung der Verwertungsart im Entscheid ABS 17 51 vom 21. Februar 2017 die Mitwirkung der zuständigen Behörde angeordnet. 5.2 Der Regierungsstatthalter erwog, er führe das Mandat nach Art.