4.6 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Weiterziehung des Kostenentscheids erweist sich als zulässig und auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.7 Im vorliegenden Verfahren können unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gerügt werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG). III.