42 Abs. 3 VRPG). Vorliegend langte die Eingabe jedoch ohnehin innert der 30 tägigen Frist bei den zuständigen Zivilkammern des Obergerichts ein, so dass die Frist ohne Weiteres gewahrt ist. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Verfahrenskosten von CHF 10‘940.70 nicht hätten auferlegt werden dürfen. Die Auferlegung von CHF 14‘679.45 für die betriebene Schuld inklusive Zins beanstandet der Beschwerdeführer hingegen nicht. Damit sind im vorliegenden Verfahren nur die Verfahrenskosten Streitgegenstand. 4.6 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.