84a VR- PG (vgl. zum Ganzen das Kreisschreiben Nr. 3 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. September 2019). 4.4 Die Frist für die Weiterziehung beträgt 30 Tage (Art. 10 und 74a EG ZGB). Gegen die Kostenverfügung vom 25. November 2019 wandte sich der Beschwerdeführer mit Aufsichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht wird (Art. 42 Abs. 3 VRPG).