4. 4.1 Angefochten ist eine Kostenverfügung des Regierungsstatthalters in einem erbrechtlichen Vertretungsverhältnis nach Art. 609 ZGB. Es handelt sich um eine öf- fentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht. 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Kostenentscheids zuständig (Art. 77 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 74a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst.