3.2 Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen trat mit Entscheid ABS 19 398 vom 16. Dezember 2019 auf die Beschwerde nicht ein. Zuständigkeitshalber leitete die Aufsichtsbehörde die Eingabe des Beschwerdeführers an die Zivilkammern des Obergerichts weiter (pag. 1 ff.). 3.3 Der Regierungsstatthalter beantragt mit Stellungnahme vom 6. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (pag. 35 ff.). II.