Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 (BB 11) informierte der Beschwerdeführer den Regierungsstatthalter über den Erhalt eines Solidaritätsbeitrags und über die Möglichkeit der Tilgung der betriebenen Schulden. 2.3 Der Regierungsstatthalter teilte dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 mit, dass die Erbteilung unter amtlicher Mitwirkung entfallen könne, wenn die aufgelaufenen Verfahrenskosten und die betriebenen Schulden bezahlt würden. Weiter be-