Am 9. Februar 2017 ersuchte das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 21. Februar 2017 entschied die Aufsichtsbehörde, dass die Erbengemeinschaft aufzulösen und zu liquidieren sei, unter Mitwirkung der nach Art. 609 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zuständigen Erbschaftsbehörde (Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 17 51 vom 21. Februar 2017; Beschwerdebeilage [BB] 3).