Behördliche Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft (Art. 609 Abs. 1 ZGB) Die Erbenvertretung durch Mitwirkung einer Behörde bei der Teilung der Erbschaft gestützt auf Art. 609 Abs. 1 ZGB ist ein erbrechtliches Institut (E. 6). Die durch Handlungen der Mitwirkungsbehörde anfallenden Kosten und Auslagen sind keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SchKG (E. 7.1). Erwägungen: I.