5. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘976.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 13 7. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, vorab per Fax - dem Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher D.________, vorab per Fax Mitzuteilen: - der Vorinstanz