Die eheliche Wohnung im Chalet H.________, wird für die Dauer der Trennung dem Berufungsbeklagten zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. März 2020 – unter Zurücklassung sämtlicher Schlüssel – zu verlassen, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00). Art. 292 StGB: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.