22.3. Fürsprecher D.________ macht in seiner Honorarnote vom 30. Dezember 2019 ein Honorar von CHF 1‘800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 35.60 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 141.35, total CHF 1‘976.95 geltend (pag. 1557). Damit schöpf er den Tarifrahmen zu rund 50 % aus, was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien (E. 22.1.1) angemessen ist. 22.4. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘976.95 zu bezahlen. 12 Die Kammer entscheidet: