BSG 168.11]). 22.2. Vor Obergericht war einzig die Frist umstritten, innert welcher Frist die Berufungsklägerin (zusammen mit dem Sohn G.________) die eheliche Wohnung verlassen muss, weshalb es sich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Der Tarifrahmen beträgt nach Art. 5 Abs. 2 und 3 PKV im erstinstanzlichen Verfahren CHF 120.00 bis CHF 7‘080.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 % davon (Art. 7 PKV), weshalb sich die für das Berufungsverfahren massgebende Parteientschädigung auf maximal CHF 3‘540.00 beläuft. 22.3. Fürsprecher D.__