21. 21.1 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich und wird kostenpflichtig. 21.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 45 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.