Entsprechend erhöhte er den Unterhaltsbeitrag für G.________ ab 1. Februar 2020 (der sog. Phase 3) um die entsprechenden Beträge, nämlich von CHF 4'350.00 auf CHF 5'150.00 für das Kind und von CHF 2'980.00 auf CHF 4'580.00 für die Ehefrau (Dispositiv Ziffern 5 und 6). Die Stufung der Unterhaltsbeiträge kann erhalten bleiben, muss aber aufgrund des Prozessverlaufs vom Datum "Februar 2020" abgekoppelt und an die tatsächliche Wohnsituation gebunden werden. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid