Zur Untermauerung dieser Ausführungen reicht er einen Mietvertrag ein, auf welchem steht: «Das Mietverhältnis beginnt am 01. Dezember 2019 und ist befristet bis zum 31. Januar 2021» (BA 1). Der Berufungsbeklagte geht mit keinem Wort darauf ein, weshalb entgegen dem Wortlaut des Mietvertrages das Mietverhältnis ein Jahr früher enden sollte. Die Kammer geht daher davon aus, dass er nicht per sofort ausziehen muss.