10 nen Einzug innert möglichst kurzer Zeit. Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort zwar geltend, er wohne mit den beiden älteren Kindern in einer Mietwohnung, wobei das Mietverhältnis bis am 31. Januar 2020 befristet sei (pag. 1529). Zur Untermauerung dieser Ausführungen reicht er einen Mietvertrag ein, auf welchem steht: «Das Mietverhältnis beginnt am 01. Dezember 2019 und ist befristet bis zum 31. Januar 2021» (BA 1).