Die Kammer erachtet eine Auszugsfrist bis spätestens am 31. März 2020 als angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Ehegatten bereits getrennt leben und der Auszug der Berufungsklägerin nicht besonders eilt. Gemäss Eheschutzentscheid wird der Berufungsklägerin zudem ab 1. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Da die Berufungsklägerin nun arbeitstätig ist respektive nebst der Wohnungssuche auch Zeit für die Arbeitssuche braucht, ist die Auszugsfrist genügend lang anzusetzen.