19. Die Instruktionsrichterin gewährte mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 der Berufung in Bezug auf die Auszugsfrist gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung (pag. 1549 ff.). Die Berufungsklägerin musste aufgrund der erteilten aufschiebenden Wirkung nicht zwingend mit einem Auszug per 31. Januar 2020 rechnen. Unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist daher mit vorliegendem Entscheid die Auszugsfrist neu anzusetzen. Die Kammer erachtet eine Auszugsfrist bis spätestens am 31. März 2020 als angemessen.