ab dem 1. Januar 2020 wieder in die Privatschule eintreten soll und der Ehemann die entsprechenden Schulgebühren übernimmt. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin besteht daher kein Grund, bei der Auszugsfrist auf die Schulferien Rücksicht zu nehmen. 18.5 Der Vorrichter hat durch die Festlegung der Auszugsfrist auf den 31. Januar 2020 das Ermessen nicht missbraucht und somit nicht rechtsfehlerhaft entschieden. Die Berufung ist daher abzuweisen.