Aus den genannten Gründen war es somit nicht illusorisch, innerhalb von zweieinhalb Monaten per 1. Februar 2020 eine neue Wohnung, die die Rahmenbedingungen erfüllt, zu finden. 18.4 Da G.________ bei der Kindsmutter wohnt, ist er vom Umzug ebenfalls betroffen. Grundsätzlich ist somit bei der Bemessung der Auszugsfrist einem Schulwechsel Rechnung zu tragen, namentlich wenn wie vorliegend keine rasche räumliche Trennung mit dem Eheschutzentscheid erreicht werden muss. G.________ besuchte seit Herbst 2019 die öffentliche Schule in M.________. Der vorinstanzliche Richter erwog, die Ehefrau habe dafür besorgt zu sein, dass G._____