Wie der Vorrichter zutreffend festgehalten hat, besteht für den Umzug kein Grund zur Eile, weshalb eine Frist von nur wenigen Wochen sicherlich zu kurz gewesen wäre. Mit der Festlegung der Frist auf knapp zweieinhalb Monate, wobei Weihnachten und Neujahr ebenfalls in diese Zeitspanne fallen, hat der Vorrichter zwar eine für die vorliegende Situation eher kurze Frist gewählt und wäre die Einräumung von etwas mehr Zeit auch denkbar gewesen. Von einem Ermessensmissbrauch kann jedoch nicht gesprochen werden. Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführte Wohnungsknappheit erachtet die Kammer als nicht erwiesen.