Der Berufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass der ortsübliche Kündigungstermin kein Kriterium für die Bemessung der Frist ist, bis wann ein Ehegatte die eheliche Wohnung zu verlassen hat. Als Kriterien heranzuziehen sind aber etwa die Lage auf dem Wohnungsmarkt sowie der Umstand, ob die Ehegatten im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides noch zusammen wohnen und wie sich der Zustand der Paarbeziehung gestaltet. In sehr angespannten familiären Situationen kann ein Wegzug innert zwei Wochen angeordnet werden (vgl. ROLF VETTERLI, in: Fam Komm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 176 ZGB).