310 ZPO). In Frage käme vorliegend einzig ein Ermessensmissbrauch, was insbesondere dann zu bejahen wäre, wenn die gerichtliche Entscheidung auf unsachlichen Kriterien beruhen würde oder schlichtweg unverständlich wäre (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 35 zu Art. 310 ZPO). 18.3 Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten Argumente vermögen aus den nachfolgenden Gründen keinen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz zu begründen. Der Berufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass der ortsübliche Kündigungstermin kein Kriterium für die Bemessung der Frist ist, bis wann ein Ehegatte die eheliche Wohnung zu verlassen hat.