Eine Ermessensunterschreitung liegt ebenfalls nicht vor. Diese wäre dann zu bejahen, wenn das Gericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum überhaupt nicht ausschöpft bzw. einen schematischen Entscheid trifft, ohne die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (zu den Begriffen Ermessensüberschreitung und -unterschreitung vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 310 ZPO).