18. 18.1 Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Eheschutzgericht im Falle der Trennung von Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates. Das Gesetz schreibt keine Frist vor, innert welcher der Ehegatte, dem die Wohnung nicht zugewiesen wurde, diese verlassen muss. Wie lange diese Frist zu bemessen ist, liegt im Ermessen des Eheschutzrichters. Wie unter E. 13.2 oben ausgeführt, übt die Berufungsinstanz bei der Überprüfung, ob der Vorrichter das Ermessen korrekt ausgeübt hat, eine gewisse Zurückhaltung aus.