Sodann seien weder die ortsüblichen Kündigungstermine noch die Schulferien Kriterien, denen bei der Auszugsfrist Rechnung zu tragen sei. Der Berufungsbeklagte weist abschliessend auf den Umstand hin, dass die Unterhaltsregelung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei und sich die Unterhaltsbeiträge mit Blick auf den Auszug der Berufungsklägerin per 1. Februar 2020 erhöhen würden.