In diesem Umkreis befänden sich auch Orte, die einem normalen Wohnungsmarkt unterliegen würden. Es gäbe durchaus aktuelle Angebote, welche den von der Vorinstanz festgelegten und von der Berufungsklägerin nicht bestrittenen Anforderungen entsprechen würden. Sodann seien weder die ortsüblichen Kündigungstermine noch die Schulferien Kriterien, denen bei der Auszugsfrist Rechnung zu tragen sei.