Eine durch die Gemeinde vermietete Wohnung wäre erst ab März 2020 verfügbar. Angesichts des Wohnungsangebotes sei es ein Ding der Unmöglichkeit, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Wohnung zu finden, welche den Parametern (Distanz zur Privatschule von maximal 15 km, Mietzins maximal CHF 2‘400.00, 4-Zimmer) genüge. Indem die Vorinstanz diese Faktoren ausser Acht gelassen habe, habe sie sowohl geltendes Recht verletzt, als auch den Sachverhalt falsch festgestellt. Die Frist sei neu auf Ende April 2020 festzusetzen.