16. Die Berufungsklägerin akzeptiert den Entscheid des Vorrichters, dass die eheliche Wohnung dem Ehemann und den beiden Kindern E.________ und F.________ zugewiesen wird, weshalb sie und G.________ ausziehen müssen. Demgegenüber macht die Berufungsklägerin geltend, die Frist von zweieinhalb Monaten – wobei innerhalb dieser Frist auch noch die Festtage liegen würden – reiche nicht aus, um eine Wohnung zu finden. Ihr werde gemäss Unterhaltsberechnungen ein Mietzins inkl. Nebenkosten und Garage von CHF 2‘400.00 zugestanden. Dadurch werde die Wohnungssuche wesentlich erschwert.