___ Schule in K.________ eine Wohnung in der Grössenordnung einer 4-Zimmer-Wohnung mieten zu können. Angemessen sei eine Auszugsfrist von etwas mehr als zwei Monaten. 15.4 Mit diesen Ausführungen kam die Vorinstanz der Begründungspflicht genügend nach, namentlich war es der Berufungsklägerin möglich, den Eheschutzentscheid in diesem Punkt anzufechten. Entsprechend liegt keine Gehörsverletzung vor. III.