1427 ff.) dar, weshalb sie nicht dem Antrag des Ehemannes folgte, der eine sehr kurze Ausweisungsfrist bis Ende November 2019 verlangte und warum sie eine Frist von zweieinhalb Monaten für angemessen hielt. Dazu erwog sie, vorliegend gehe es nicht darum, mit dem gerichtlichen Entscheid erstmals für eine räumliche Trennung in einer angespannten familiären Situation zu sorgen. Die Parteien würden bereits seit längerer Zeit getrennt leben. Es solle der Berufungsklägerin ermöglicht werden, innerhalb von (wie bis anhin) maximal 15 km Distanz zur I.________ Schule in K._____