Die Vorinstanz lege aber nicht dar, weshalb dies innerhalb der extrem kurz angesetzten Frist, in welcher zudem noch die Weihnachtsferien liegen würden, möglich sein soll. Der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (Berufung, Art. 2, Rz. 6, pag. 1491). 15.1 Der Anspruch auf Entscheidbegründung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; STECK/BRUNNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art.