15. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie führt aus, sie akzeptiere schweren Herzens, dass sie aus der ehelichen Wohnung ausziehen müsse. Sie opponiere aber gegen die viel zu kurze Frist zum Auszug aus dieser Wohnung. Die Vorinstanz halte in Ziff. 2.3.2 der Entscheidbegründung zwar fest, dass der Berufungsklägerin ermöglicht werden soll, eine Wohnung in der Region zu finden. Die Vorinstanz lege aber nicht dar, weshalb dies innerhalb der extrem kurz angesetzten Frist, in welcher zudem noch die Weihnachtsferien liegen würden, möglich sein soll.