Die weiteren Eingaben der Parteien ab diesem Zeitpunkt wurden daher nur noch betreffend allfälligem Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Berufung berücksichtigt. Darüber hinaus sind die unaufgefordert eingereichten Eingaben mit neuen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel für das Berufungsverfahren unbeachtlich.