317 Abs. 1 ZPO zu den Akten erkannt werden. In ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2019 zeigte die Instruktionsrichterin an, dass der Schriftenwechsel geschlossen und ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiverhandlung ergehen wird. Ab diesem Zeitpunkt trat die 2. Zivilkammer in die Phase der Urteilsberatung ein, mit welcher die Novenschranke gefallen ist. Die weiteren Eingaben der Parteien ab diesem Zeitpunkt wurden daher nur noch betreffend allfälligem Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Berufung berücksichtigt.