Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig die Frist, innert welcher die Berufungsklägerin aus der ehelichen Wohnung ausziehen muss. Da G.________ unter ihrer Obhut steht und folglich ebenfalls ausziehen muss, sind auch Kinderbelange (im weiteren Sinne) betroffen. Folglich gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die mit der Berufung und der Berufungsantwort neu eingereichten Beilagen können somit ohne Prüfung der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu den Akten erkannt werden.